BGBl. II Nr. 356/2010
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Rechte und Pflichten
Beratung mit Interessenvertretungen
Paragraph 2,
Die Mitglieder des Vertrauensrates können sich innerhalb der Ausbildungszeit mit der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und/oder gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen beraten. Diese Beratungsgespräche sind beim Ausbildungsleiter/bei der Ausbildungsleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anzumelden und dürfen den internen Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht über Gebühr stören.