Absatz eins,Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (Paragraph 7,) nach.
BGBl. II Nr. 356/2010
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 20neu
Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion
Paragraph 20,
- Absatz 2,Das Nachrücken ist gemäß Paragraph 17, kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.