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BGBl. II Nr. 356/2010

kundgemacht 22.11.2010 RIS↗
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2010× zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 20↗RIS↗

Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (Paragraph 7,) nach.
  2. Absatz 2,Das Nachrücken ist gemäß Paragraph 17, kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.