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BGBl. II Nr. 400/2010

kundgemacht 09.12.2010 RIS↗
Einrichtung und Organisation und Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder des Beirates gemäß § 6c des ORF-Gesetzes
Verordnung des Bundeskanzlers über Einrichtung und Organisation und den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder des Beirates gemäß § 6c des ORF-Gesetzes
Kundmachung BGBl. II Nr. 400/2010× zu Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 400/2010 § 8↗RIS↗

Öffentlichkeitsarbeit

Paragraph 8,

Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der Beirat nichts Anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.