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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 10↗RIS↗

Zugang

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
  2. Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.
  3. Absatz 3,Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.