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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 15↗RIS↗

Standardlager

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In einem Standardlager dürfen bis zu 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
  2. Absatz 2,Standardlager müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertür eine wirksame Lüftung gegeben ist. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
  3. Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 150 mm zu errichten.
  4. Absatz 4,Standardlager können auch als ortsbewegliche Lager errichtet werden. Diesfalls ist im Antrag das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau zu bezeichnen.