Absatz eins,Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer detonativen Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.
BGBl. II Nr. 483/2010
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Zugangsstollen
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstands D (Paragraph 18, Absatz 4,) zu betragen.
- Absatz 3,Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene Brechungen, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (Paragraph 18, Absatz 4,) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke anzubringen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.