Absatz eins,Eine Überschüttung muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Einer Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen entgegenzuwirken.
BGBl. II Nr. 483/2010
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Überschüttung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.