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BGBl. III Nr. 128/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2010× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 128/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Kosten

Alle Kosten gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens werden von der ersuchenden Partei getragen und falls erforderlich innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Unterlagen, die diese Kosten belegen, per Banküberweisung in Euro erstattet.