Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 128/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2010× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 26.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 128/2010 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Durchführungsprotokolls ergeben könnten, werden durch Expertentreffen gemäß Artikel 11 des Durchführungsprotokolls beigelegt. Die Parteien werden gemeinsam den Gemischten Rückübernahmeausschuss über die Ergebnisse der Expertentreffen in Kenntnis setzten.

(2) Können Streitigkeiten nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, werden sie durch die Parteien auf diplomatischem Wege beigelegt.