Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 128/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2010× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 128/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Irrtümliche Rückübernahme

Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren, dass die ersuchende Partei auf begründeten Antrag der ersuchten Partei eine Person wieder rückübernimmt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen. In Fällen der irrtümlichen Rückübernahme werden den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei alle Dokumente die Person betreffend im Original retourniert.