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BGBl. III Nr. 129/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2010× zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Anwendung oder Durchsetzung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Auskünfte, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Auskünfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, als sie den wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.