Jede der Parteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen auf schriftlichem Wege mit.
BGBl. III Nr. 129/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Inkrafttreten
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Erhalt der späteren der beiden Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin für Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres, das dem des Inkrafttretens folgt, beginnen, oder sofern kein Steuerzeitraum besteht, für alle Abgaben, die am oder nach diesem Datum entstehen.