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BGBl. III Nr. 129/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2010× zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Partei gekündigt wird. Jede Partei kann das Abkommen im Wege eines Kündigungsschreibens an die andere Partei kündigen. In diesem Fall kommt das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats, das dem Ende einer Sechsmonatsperiode nach Erhalt des Kündigungsschreibens der anderen Partei folgt, nicht mehr zur Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Im Falle einer Kündigung bleiben beide Parteien durch die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend sämtlicher im Rahmen dieses Abkommens erhaltener Informationen gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN am 17. September 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.