Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Partei gekündigt wird. Jede Partei kann das Abkommen im Wege eines Kündigungsschreibens an die andere Partei kündigen. In diesem Fall kommt das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats, das dem Ende einer Sechsmonatsperiode nach Erhalt des Kündigungsschreibens der anderen Partei folgt, nicht mehr zur Anwendung.
BGBl. III Nr. 129/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Kündigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Im Falle einer Kündigung bleiben beide Parteien durch die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend sämtlicher im Rahmen dieses Abkommens erhaltener Informationen gebunden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu WIEN am 17. September 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.