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BGBl. III Nr. 129/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2010× zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.