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BGBl. III Nr. 145/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2010× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 23.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 145/2010 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Streitbeilegung

Jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich geregelt werden.