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BGBl. III Nr. 16/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 16/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Änderungen, Auslegung

  1. Absatz eins,
    Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. Absatz 2,
    Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.