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BGBl. III Nr. 18/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2010× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 02.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 18/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Suspendierung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.