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BGBl. III Nr. 54/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 54/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verständigungsverfahren

1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4. Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.