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BGBl. III Nr. 54/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 54/2010 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.