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BGBl. III Nr. 54/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 54/2010 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Monaco am 15. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.