Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 54/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 54/2010 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.