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BGBl. III Nr. 66/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2010× zu Luftverkehrsabkommen (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 66/2010 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

Abschnitt römisch eins

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf dem

europäischen

Kontinent

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf

dem asiatischen

Kontinent

Abschnitt römisch zwei

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen Kontinent,

dem afrikanischen

Kontinent und auf dem

amerikanischen

Kontinent

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent und

dem

afrikanischen

Kontinent

Anmerkungen:

1. Die Flugstrecken können in beiden Richtungen betrieben werden.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann es auf beliebigen bzw. allen Flügen unterlassen, einen der oben genannten Punkte anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf diesen Strecken beginnen an einem Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht.