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BGBl. III Nr. 66/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2010× zu Luftverkehrsabkommen (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 66/2010 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Vertretung der Fluglinienunternehmen

  1. Absatz eins,
    Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist es auf gegenseitiger Basis gestattet, seinen Vertreter sowie kaufmännisches, technisches und sonstiges spezialisiertes Personal, das nach menschlichem Ermessen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden und dort zu belassen.
  2. Absatz 2,
    Vertreter und Personal unterliegen den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften.
  3. Absatz 3,
    Vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Vorschriften im jeweiligen Hoheitsgebiet haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Büros zur Förderung des Luftverkehrs und des Verkaufs der Luftbeförderungsleistungen einzurichten.