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BGBl. III Nr. 6/2010

kundgemacht 14.01.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2010× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 6/2010 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers die Zuständige Behörde des Herausgeber unverzüglich schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.