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BGBl. III Nr. 6/2010

kundgemacht 14.01.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2010× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 6/2010 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.