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BGBl. I Nr. 100/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 2 § 0↗RIS↗
§ 28ageändertAbs 1
in Kraft 31.08.2011 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 100/2011 § 28a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 12.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 · danach: BGBl. I Nr. 33/2014 § 28a↗RIS↗
§ 28a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Dienstleistungen der Vermögensverwaltung oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
(1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.