Absatz eins,Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- Ziffer einsBeginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 12, Absatz 2 und 3;
- Ziffer 2Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3,;
- Ziffer 3gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 4;
- Ziffer 4Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.