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BGBl. I Nr. 100/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstleistungsgesetz (DLG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 § 5↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Anforderung“ jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
  2. Ziffer 2
    „Dienstleistung“ jede von Artikel 50, des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
  3. Ziffer 3
    „Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
  4. Ziffer 4
    „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
  5. Ziffer 5
    „Einheitlicher Ansprechpartner“ das Amt der Landesregierung;
  6. Ziffer 6
    „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
  7. Ziffer 7
    „EWR-Staat“ ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  8. Ziffer 8
    „Genehmigungsverfahren“ jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
  9. Ziffer 9
    „Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43, des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
  10. Ziffer 10
    „Niederlassungsmitgliedstaat“ der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.