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BGBl. I Nr. 103/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 97 § 0↗RIS↗
§ 181cgeändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 103/2011 § 181c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 103/2011 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 181c↗RIS↗
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c.
(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.