Absatz eins,Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 103/2011
Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 181hneu
Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Paragraph 181 h,
- Absatz 2,Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erklärt wurde oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt wurde.