BGBl. I Nr. 107/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Teil
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Umsetzung von EU-Recht
Paragraph eins a,
Durch dieses Gesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);
- Ziffer 2die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie);
- Ziffer 3die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 57;
- Ziffer 4die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004S. 92.
Anwendungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz hat
- Ziffer einsdie Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
- Ziffer 2die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
- Ziffer 3die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie
- Ziffer 4die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt. - Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
- Ziffer einsJene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, erforderlich ist;
- Ziffer 2Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie
- Ziffer 3die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Ziele
Paragraph 3,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- Ziffer einsder österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
- Ziffer 2eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
- Ziffer 3durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
- Ziffer 4einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
- Ziffer 5die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Paragraph 4,
- Absatz eins,Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
- Ziffer einsDie Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
- Ziffer 2der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
- Ziffer 3die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
- Absatz 2,Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
- Absatz 3,Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
- Ziffer einsdie Erreichung der im Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
- Ziffer 2die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
- Absatz 4,Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
Paragraph 5,
Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 6,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
- Ziffer 2„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
- Ziffer 3„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
- Ziffer 4„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
- Ziffer 5„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
- Ziffer 6„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
- Ziffer 7„Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
- Ziffer 8„Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
- Ziffer 9„Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;
- Ziffer 10„Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
- Ziffer 11„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 65,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;
- Ziffer 12„Erdgaslieferant“ einen Versorger;
- Ziffer 13„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Ziffer 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen;
- Ziffer 14„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;
- Ziffer 15„Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
- Ziffer 16„Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß Paragraph 13, ist oder die gemäß Paragraph 76, keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, bedarf;
- Ziffer 17„grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
- Ziffer 18„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 30,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
- Ziffer 18 a„Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;
- Ziffer 19„horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
- Ziffer 19 a„Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden;
- Ziffer 19 b„Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt;
- Ziffer 20„Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;
- Ziffer 21„integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
- Ziffer 21 a„kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);
- Ziffer 22„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
- Ziffer 23„Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
- Ziffer 24„langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
- Ziffer 25„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
- Ziffer 26„Lieferant“ einen Versorger;
- Ziffer 26 a„logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden;
- Ziffer 27„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
- Ziffer 28„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und Hub-Dienstleistungsunternehmen;
- Ziffer 29„Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
- Ziffer 30„Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
- Ziffer 31„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
- Ziffer 32„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
- Ziffer 33„Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
- Ziffer 34„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
- Ziffer 35„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;
- Ziffer 36„Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
- Ziffer 37„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des Paragraph 17, abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
- Ziffer 38„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
- Ziffer 39„neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worden ist;
- Ziffer 40„Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;
- Ziffer 41„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
- Ziffer 42„Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;
- Ziffer 43„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
- Ziffer 44„Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
- Ziffer 45„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
- Ziffer 46„Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
- Ziffer 46 a„sonstige Transporte“ die Transporte von Einspeisepunkten der Regelzone zu Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu Ausspeisepunkten der Regelzone;
- Ziffer 47„Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird;
- Ziffer 48„Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
- Ziffer 49„Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
- Ziffer 50„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
- Ziffer 51„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
- Ziffer 52„Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;
- Ziffer 53„verbundenes Erdgasunternehmen“
- Litera aein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB,
- Litera bein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
- Litera cwenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
- Ziffer 54„Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
- Ziffer 55„verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;
- Ziffer 56„Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;
- Ziffer 57„Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;
- Ziffer 58„Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
- Ziffer 59„Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;
- Ziffer 60„Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
- Ziffer 61„Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
- Ziffer 62„Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
- Ziffer 63„vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
- Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
- Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
- Ziffer 64„Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
- Ziffer 65„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
- Ziffer 66„Zielstaat“ einen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragstaat des EWR, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.
2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen
Rechnungslegung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Absatz 4, eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
- Absatz 2,Netzbetreiber und Inhaber von Transportrechten müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Die Energie-Control Kommission kann durch Bescheid eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen (Kombinationsnetzbetreiber) sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist jedenfalls zu genehmigen, sofern die in Absatz 3, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen.
- Absatz 3,Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:
- Litera ain einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers oder der Verwaltung von Transportrechten verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind;
- Litera bes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Netzbetreibers oder eines Inhabers von Transportrechten zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
- Litera cder Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Netzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;
- Litera dder Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber oder Inhaber von Transportrechten gehört, benennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
- Absatz 4,Absatz 2, findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als
50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
- Ziffer einseigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
- Ziffer 2konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Ziffer eins,)
- Absatz 5,Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (Paragraph 6, Ziffer 53,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.
3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten
Auskunfts- und Einsichtsrechte
Paragraph 8,
Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den Paragraphen 10 und 16 a des E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde eine Schätzung zugrunde legen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Paragraph 9,
Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.
Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
Paragraph 10,
Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
Informationspflicht
Paragraph 11,
Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
4. Teil
Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Regelzonen
Regelzonen
Paragraph 12,
- Absatz eins,Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen:
- Ziffer einsRegelzone Ost;
- Ziffer 2Regelzone Tirol und
- Ziffer 3Regelzone Vorarlberg.
- Absatz 2,Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.
- Absatz 3,Die Regelzone Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.
- Absatz 4,Die Regelzone Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.
Regelzonenführer
Paragraph 12 a,
- Absatz eins,Regelzonenführer sind für die
- Ziffer einsRegelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich durchführt;
- Ziffer 2Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;
- Ziffer 3Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.
- Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-Control GmbH zu benennen.
Pflichten der Regelzonenführer
Paragraph 12 b,
- Absatz eins,Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:
- Ziffer einsBereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
- Ziffer 2Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;
- Ziffer 3Fahrplanabwicklung;
- Ziffer 4Erstellung einer langfristigen Planung;
- Ziffer 5Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
- Ziffer 6Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;
- Ziffer 7Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
- Ziffer 8Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;
- Ziffer 9Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH;
- Ziffer 10im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
- Ziffer 11Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten Vorrang einzuräumen;
- Ziffer 12den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- Ziffer 13die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
- Ziffer 14durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;
- Ziffer 15Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 16den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
- Ziffer 17Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone;das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;
- Ziffer 18Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm3/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;
- Ziffer 19die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2,;
- Ziffer 20die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, binnen einer Frist von 14 Tagen;
- Ziffer 21die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
- Ziffer 22im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (Paragraphen 20 i und 20 j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (Paragraph 14 a, E-RBG) verwendet werden;
- Ziffer 23die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 12 h,
- Absatz 2,Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.
- Absatz 3,Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Energie-Control GmbH über Antrag eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen vom Fernleitungsunternehmen zu treffen bzw. zu erteilen sind.
Unabhängigkeit des Regelzonenführers
Paragraph 12 c,
- Absatz eins,Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 12 b, oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von Paragraph 12 b, erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß Paragraph 12 f, in Abzug zu bringen.
- Absatz 2,Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen
Paragraph 12 d,
Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.
Langfristige Planung
Paragraph 12 e,
- Absatz eins,Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich
- Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
- Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
- Ziffer 3sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte
zu planen. - Absatz 2,Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Absatz eins, zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.
- Absatz 3,Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen.
- Absatz 4,Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Regelzonenführer zu berücksichtigen.
- Absatz 5,Die langfristige Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in Paragraph 12 e, Absatz eins, genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
- Absatz 6,Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.
- Absatz 7,Im Falle von Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.
- Absatz 8,Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß Paragraphen 23, ff beim betroffenen Netzbetreiber anzuerkennen.
Entgelt für den Regelzonenführer
Paragraph 12 f,
- Absatz eins,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen.
- Absatz 2,Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt Paragraph 23 a, Absatz 4,
Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen
Paragraph 12 g,
Sofern der Regelzonenführer kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 11, zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.
Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers
Paragraph 12 h,
- Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern Ausschussbericht RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften
stehen. - Absatz 3,Die Ausschussbericht RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;
- Ziffer 3das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
- Ziffer 4das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;
- Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
- Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
- Ziffer 7Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
- Absatz 4,Die Ausschussbericht RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
- Ziffer 3die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
- Ziffer 4das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
- Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
- Ziffer 6die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
- Ziffer 7die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
- Ziffer 8das von den Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 12 f, zu leistende Entgelt;
- Ziffer 9Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
- Ziffer 10Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
2. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
Genehmigung
Paragraph 13,
Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 16,) oder eines Verteilerunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 61,) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Die Genehmigung ist zu erteilen,
- Ziffer einswenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
- Litera agemäß Paragraph 4, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
- Litera bnach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen. - Ziffer 2wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
- Ziffer 3sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
- Litera aeigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
- Litera cihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
- Litera dvon der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
- Ziffer 4sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
- Litera aihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
- Litera bfür die Ausübung einen Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt hat.
- Absatz 2,Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
- Absatz 3,Geht die Eigenberechtigung (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 16,) weiter ausgeübt werden.
- Absatz 4,Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EUoder EWR-Mitgliedstaates (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- Absatz 5,Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt ist.
Technischer Betriebsleiter
Paragraph 15,
- Absatz eins,Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.
- Absatz 2,Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Paragraph 14, Absatz 4, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.
- Absatz 4,Vom Erfordernis des Absatz 3, kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
- Ziffer einsnach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
- Ziffer 2eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.
- Absatz 5,Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Absatz 2 und 3 vorzulegen.
- Absatz 6,Scheidet der Betriebsleiter aus dem Unternehmen des Netzbetreibers aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Geschäftsführer
Paragraph 16,
- Absatz eins,Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
- Absatz 2,Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Ziffer einsDie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,;
- Ziffer 2eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis;und
- Ziffer 3bei einer juristischen Person (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,) außerdem
- Litera adem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
- Litera bein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder
- Ziffer 4bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
Paragraph 14, Absatz 4, gilt sinngemäß. - Absatz 3,Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Absatz 2, Ziffer 4, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Absatz eins, dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
- Absatz 4,Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 4, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Absatz eins, eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 4, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Absatz 2, Ziffer 4, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
- Absatz 5,Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 4, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Absatz eins, der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 4, vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Absatz 2, Ziffer 4, vorgeschriebene Stellung zukommt.
- Absatz 6,Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.
3. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Unterabschnitt
Netzzugang für inländische Kunden
Gewährung des Netzzugangs
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (Paragraph 41,) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte, soweit nicht von Paragraph 31 e, erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leiten hat. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 6,) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.
- Absatz 2,Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß Paragraph 6, Ziffer 17, finden die Vorschriften der Paragraphen 31 d bis 31 h Anwendung.
Diskriminierungsverbot
Paragraph 18,
Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,
- Ziffer einsjene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;
- Ziffer 2wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.
Verweigerung des Netzzugangs
Paragraph 19,
- Absatz eins,Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
- Ziffer einsaußergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
- Ziffer 2mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
- Ziffer 3wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen;
- Ziffer 4wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;
- Ziffer 5wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;
- Ziffer 6wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß Paragraph 22, die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß Paragraph 22, nicht möglich ist;
- Ziffer 7wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von Paragraph 20 a, GWG erteilt worden ist.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt. - Absatz 2,Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 10,) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
- Ziffer einsTransporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;
- Ziffer 2Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben;
- Ziffer 3Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.
Die Versorger und Erdgashändler haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen, sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten. - Absatz 2 a,Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, für Transporte in der Regelzone hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen Planung gemäß Paragraph 12 e, vom Regelzonenführer zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:
- Ziffer einsdie langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;
- Ziffer 2allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilerunternehmen wurden mit dem Regelzonenführer hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;
- Ziffer 3die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.
- Absatz 3,Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.
- Absatz 4,Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, zutreffen. Antragsgegner sind
- Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;
- Ziffer 2in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.
Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags. - Absatz 5,Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Absatz eins, nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.
- Absatz 6,Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.
- Absatz 7,Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß Paragraph 1313, ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (Paragraph 6, Ziffer 53,) haften zu ungeteilter Hand.
Transparenz von Netzkapazitäten
Paragraph 19 a,
Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.
Veröffentlichung von Informationen
Paragraph 19 b,
Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 31 g, ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen.
Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
Paragraph 20,
- Absatz eins,Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:
- Ziffer einsdas Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;
- Ziffer 2den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß Paragraph 41, sowie
- Ziffer 3jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Absatz 5, angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.
- Absatz 2,Sind dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht alle unter Ziffer eins bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
- Absatz 3,Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Absatz eins,) sind die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.
- Absatz 4,Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Absatz eins, mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
- Absatz 5,Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4, insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;
- Ziffer 2die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
- Ziffer 3die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;
- Ziffer 4die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;
- Ziffer 5den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;
- Ziffer 6die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
- Ziffer 7inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;
- Ziffer 8das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;
- Ziffer 9die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.
- Absatz 6,Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, bescheidmäßig festgestellt (Absatz 4,), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.
- Absatz 7,Die gemäß Absatz 6, zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
- Absatz 8,Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, sowie die Verordnung gemäß Absatz 6, zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
- Absatz 9,Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG beheben oder abändern und die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Absatz 4, erlassenen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Absatz 4, hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.
Neue Infrastrukturen
Paragraph 20 a,
- Absatz eins,Die Energie-Control Kommission kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 31 e bis 31 h, 39 und 39 a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 39, (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:
- Ziffer einsdas Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;
- Ziffer 2den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 39 und 39 a sowie
- Ziffer 3geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:
- Litera adurch die Investition in die betroffene Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;
- Litera bdas mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Absatz eins, nicht getätigt werden würde;
- Litera cdie Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
- Litera dvon den Nutzern dieser Fernleitung oder Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;
- Litera edie Ausnahme gemäß Absatz eins, wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 39 und 39 a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;
- Litera fim Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
- Absatz 3,Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, kann sich auf eine neue Fernleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
- Absatz 4,Der Antrag ist auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
- Absatz 5,Die Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
- Absatz 6,Bei der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Energie-Control Kommission insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts zu berücksichtigen.
- Absatz 7,Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:
- Ziffer einsin der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;
- Ziffer 2es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;
- Ziffer 3die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;
- Ziffer 4das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;
- Ziffer 5für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.
- Absatz 8,Bescheide gemäß Absatz eins, sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu veröffentlichen.
- Absatz 9,Im Fall einer grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören.
- Absatz 10,Die Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die Ausnahmeentscheidung gemäß Absatz eins, zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
- Ziffer einseine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
- Ziffer 2eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
- Ziffer 3eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
- Ziffer 4bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;
- Ziffer 5einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.
- Absatz 11,Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission nach dem Verfahren römisch eins der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG zu beheben oder abzuändern.
Streitbeilegungsverfahren
Paragraph 21,
- Absatz eins,In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 43, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600) vorliegt – die Energie-Control Kommission.
- Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 20, E-RBG innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.
- Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
2. Unterabschnitt
Systemnutzungsentgelt
Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
Paragraph 23,
- Absatz eins,Das Systemnutzungsentgelt (Paragraph 6, Ziffer 52,) bestimmt sich aus
- Ziffer einsdem Netznutzungsentgelt;
- Ziffer 2dem Entgelt für Messleistungen;
- Ziffer 3dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
- Ziffer 4dem Netzzutrittsentgelt.
- Absatz 2,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für
- Ziffer einsdie Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
- Ziffer 2die Betriebsführung;
- Ziffer 3den Versorgungswiederaufbau;
- Ziffer 4die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
- Ziffer 5die Netzengpassbeseitigung sowie
- Ziffer 6die Verdichtung von Erdgas
abgegolten. - Absatz 3,Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.
- Absatz 4,Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in Paragraph 23 b, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
- Absatz 5,Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
- Absatz 6,Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Absatz eins,, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.
- Absatz 7,Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des Paragraph 31 h, Anwendung.
Ermittlung des Netznutzungsentgelts
Paragraph 23 a,
- Absatz eins,Das Netznutzungsentgelt (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (Paragraph 23 b,) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.
- Absatz 2,Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.
- Absatz 3,Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.
- Absatz 4,Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.
- Absatz 5,Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.
- Absatz 6,Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins,) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (Paragraph 12 f,) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Absatz 4,) zu berücksichtigen.
- Absatz 7,Das Netzzutrittsentgelt (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 5,) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.
- Absatz 8,Das Entgelt für Messleistungen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.
Netzebenen und Netzbereiche
Paragraph 23 b,
- Absatz eins,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
- Ziffer einsFernleitungen;
- Ziffer 2Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
- Ziffer 3Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
- Absatz 2,Als Netzbereiche sind vorzusehen:
- Ziffer einsFür die Netzebene 1:
- Litera aOstösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
- Litera bTiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
- Litera cVorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
- Ziffer 2für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
- Absatz 3,Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 47, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.
Netze unterschiedlicher Betreiber
Paragraph 23 c,
- Absatz eins,Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
- Absatz 2,Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Absatz eins, sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.
Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen
Paragraph 23 d,
- Absatz eins,Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (Paragraphen 23 bis 23 c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag betimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im Paragraph 26 a, E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
- Absatz 2,Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorglagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.
- Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Absatz eins, genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
- Absatz 4,Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3,, den Vertretern der im Absatz eins, genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.
- Absatz 5,Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Entgelt für Gegenflüsse
Paragraph 23 e,
Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die - durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte - Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins,) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.
2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber
Pflichten der Verteilerunternehmen
Paragraph 24,
- Absatz eins,Verteilerunternehmen sind verpflichtet,
- Ziffer einsdie von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
- Ziffer 2die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
- Ziffer 3die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
- Ziffer 4dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
- Ziffer 5unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
- Ziffer 6sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
- Ziffer 7Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Paragraph 26,) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;
- Ziffer 8mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 17, Absatz eins,) eingeräumt wird;
- Ziffer 9die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
- Ziffer 10Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;
- Ziffer 11Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 12eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;
- Ziffer 13ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;
- Ziffer 14gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
- Ziffer 15an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;
- Ziffer 16die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Paragraph 26, Absatz 3,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und
- Ziffer 17die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Ziffer 16,) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
- Ziffer 18dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 7, bestimmt sich nach Paragraph 41,
- Absatz 3,Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß Paragraph 41 b, zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.
- Absatz 4,Die Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 12, kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.
Allgemeine Anschlusspflicht
Paragraph 25,
- Absatz eins,Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (Paragraph 26,) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilerunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an das Verteilerunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.
- Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Absatz 3,Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)
Paragraph 26,
- Absatz eins,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
- Ziffer 5sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
- Ziffer 6sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
- Ziffer 7sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 8sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
- Ziffer 9sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
- Absatz 3,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
- Ziffer 3jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
- Ziffer 4die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
- Ziffer 5das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
- Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
- Ziffer 7die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
- Ziffer 8die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
- Ziffer 9eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
- Ziffer 10die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
- Ziffer 11die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
- Ziffer 12etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
- Ziffer 13Art und Form der Rechnungslegung;
- Ziffer 14die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
- Ziffer 15die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 42 e, kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. - Absatz 4,Die in Ausführung des Absatz 2, Ziffer 4, in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Änderung von Netzbedingungen
Paragraph 27,
- Absatz eins,Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Lastprofile
Paragraph 28,
- Absatz eins,Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.
- Absatz 2,Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.
- Absatz 3,In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.
- Absatz 4,In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.
- Absatz 5,Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (Paragraph 33 b,) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.
- Absatz 6,Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.
Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
Paragraph 29,
- Absatz eins,Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.
Veröffentlichung von Messpreisen
Paragraph 29 a,
Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,) im Internet zu veröffentlichen.
Informationspflichten
Paragraph 30,
Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen
Fernleitungen
Paragraph 31,
- Absatz eins,Fernleitungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 15, sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
- Absatz 2,Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß Paragraph 13,
Pflichten der Fernleitungsunternehmen
Paragraph 31 a,
- Absatz eins,Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:
- Ziffer einsDie Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
- Ziffer 2dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
- Ziffer 3unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
- Ziffer 4sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
- Ziffer 5Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
- Ziffer 6Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
- Ziffer 7die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.
- Absatz 2,Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,
- Ziffer einsdem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
- Ziffer 2sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
- Ziffer 3Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;
- Ziffer 4jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;
- Ziffer 5die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
- Ziffer 6Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
- Ziffer 7zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
- Ziffer 8mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 17, Absatz eins,) eingeräumt wird;
- Ziffer 9eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
- Ziffer 10die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
- Ziffer 11Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 12an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (Paragraph 12 e,);
- Ziffer 13gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
- Ziffer 14die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (Paragraph 31 g,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und
- Ziffer 15die zur Überprüfung der Einhaltung der Standards gemäß Ziffer 15, erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
- Ziffer 16dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
- Ziffer 17bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (Paragraph 12 e,) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.
- Absatz 3,Die Netzzugangsberechtigung nach Absatz 2, Ziffer 9, bestimmt sich nach Paragraph 41,
- Absatz 4,Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 7 und 18 sowie Absatz 4, finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.
Betriebspflicht
Paragraph 31 b,
Mit der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 13, ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben.
Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.
2. Unterabschnitt
Grenzüberschreitende Transporte
Grenzüberschreitende Erdgastransporte
Paragraph 31 c,
Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der Paragraphen 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
Gewährung und Organisation des Netzzugangs
Paragraph 31 e,
- Absatz eins,Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß Paragraph 31 g, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß Paragraph 31 h, genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.
- Absatz 2,Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,
- Ziffer einsNetzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;
- Ziffer 2die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;
- Ziffer 3das Netznutzungsentgelt zu berechnen;
- Ziffer 4die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 31 g,) zu übermitteln;
- Ziffer 5die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Absatz 7, im Internet zu veröffentlichen.
Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 sinngemäß nachzukommen. - Absatz 3,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Daten bereitzustellen.
- Absatz 6,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.
- Absatz 7,Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (Paragraph 31 e, Absatz 2, Ziffer 5,) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.
Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung
Paragraph 31 f,
Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (Paragraph 19, Absatz 4,) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im Paragraph 19, Absatz 4, bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.
Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
Paragraph 31 g,
- Absatz eins,Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben. Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Transportrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
- Ziffer 5sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
- Ziffer 6sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 7sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und
- Ziffer 8sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
- Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
- Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
- Ziffer 3jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;
- Ziffer 4die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas;
- Ziffer 5die verschiedenen von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;
- Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
- Ziffer 7Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;
- Ziffer 8die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
- Ziffer 9die Verpflichtung der Netzbenutzer, unter Einhaltung angemessener Fristen Netzkapazität gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen;
- Ziffer 10eine Frist von höchstens 10 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber der Transportrechte auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern von Transportrechten das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
- Ziffer 11die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
- Ziffer 12etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
- Ziffer 13die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
- Ziffer 14die Art und Form der Rechnungslegung und
- Ziffer 15die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.
In den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. - Absatz 4,Die in Ausführung des Absatz 2, Ziffer 4, in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8, der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
Paragraph 31 h,
- Absatz eins,Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen. Die nach Paragraph 31 h, Absatz 2, zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser Netznutzungsentgelte beziehen sich auf
- Ziffer einsdie Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes Risiko zu berücksichtigen;
- Ziffer 2auf die sonstigen Festlegungen. So hat die Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist zulässig.
Die Methoden nach Paragraph 31 h, Absatz 2, können auch vorsehen, dass Netznutzungsentgelte in Teilen oder im Einzelfall auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Netzbenutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Netze bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. - Absatz 2,Vor In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Absatz eins, sind die zur Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Absatz eins, erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Jedermann, der ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in Absatz eins und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein Streitbeilegungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 2, GWG anstreben.
- Absatz 4,Änderungen der Netznutzungsentgelte sind vor ihrem In-Kraft-Treten der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im Anlassfall die Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten und beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.
- Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in der Regelzone zu bestimmen. Die Paragraphen 23, ff sind sinngemäß anzuwenden.
Erdgastransit
Paragraph 31 i,
- Absatz eins,Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Absatz 2, Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
- Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
- Absatz 3,Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Absatz 2, zu unterrichten.
- Absatz 4,Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 2, ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.
- Absatz 5,Die im Absatz eins, angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Absatz 4, eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
4. Abschnitt
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Ausübungsvoraussetzungen
Paragraph 32,
- Absatz eins,Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.
- Absatz 2,Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
- Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
- Ziffer einsAngaben über den Sitz und die Rechtsform;
- Ziffer 2die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
- Ziffer 3den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
- Ziffer 4eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
- Ziffer 5die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
- Ziffer 6die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
- Ziffer 7die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
- Absatz 4,Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.
Konzessionsvoraussetzungen
Paragraph 33,
- Absatz eins,Eine Konzession gemäß Paragraph 32, darf nur erteilt werden, wenn
- Ziffer einsder Konzessionswerber die in den Paragraphen 33 b und 33 c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
- Ziffer 2für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;
- Ziffer 3die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
- Ziffer 4durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
- Ziffer 5Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
- Ziffer 6das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
- Ziffer 7bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
- Ziffer 8gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
- Ziffer 9die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
- Ziffer 10mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
- Ziffer 11das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
- Ziffer 12kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
- Ziffer 13der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
- Ziffer 14wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
- Ziffer 15die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
- Absatz 2,Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen
Paragraph 33 a,
Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Aufgaben
Paragraph 33 b,
- Absatz eins,Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:
- Ziffer einsdie Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
- Ziffer 2die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;
- Ziffer 3der Abschluss von Verträgen
- Litera amit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Regelzonenführer;
- Litera bmit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;
- Litera cmit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;
- Litera dmit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;
- Litera emit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Absatz 4,).
- Absatz 2,Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
- Ziffer einsdie Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
- Ziffer 2die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
- Ziffer 3die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
- Ziffer 4die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- Ziffer 5die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- Ziffer 6die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- Ziffer 7die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
- Ziffer 8die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
- Ziffer 9die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
- Ziffer 10die Verrechnung des Clearingentgelts (Paragraph 33 e,) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
- Absatz 3,Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.
- Absatz 4,Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.
- Absatz 5,Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator
- Ziffer einsdie Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;
- Ziffer 2die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 33 c, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
- Ziffer 3die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Netzbetreibern (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12,) zu verrechnen;
- Ziffer 4besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
- Ziffer 5die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
Paragraph 33 c,
- Absatz eins,Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Absatz 3, auszuhandeln.
- Absatz 2,Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.
- Absatz 3,Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.
Allgemeine Bedingungen
Paragraph 33 d,
- Absatz eins,Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 33 b, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einseine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
- Ziffer 2die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
- Ziffer 3die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
- Ziffer 4die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
- Ziffer 5die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
- Ziffer 6die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
- Ziffer 7die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
- Absatz 3,Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im Paragraph 33 b, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
- Absatz 4,Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
Clearingentgelt
Paragraph 33 e,
- Absatz eins,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.
- Absatz 2,Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.
Vorbereitung auf die Marktöffnung
Paragraph 33 f,
Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.
4. Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
Paragraph 34,
- Absatz eins,Netzbetreiber (Paragraph 6, Ziffer 33,) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
- Absatz 2,Der Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und die Paragraphen 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, gelten sinngemäß.
Haftungsgrenzen
Paragraph 35,
- Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
- Ziffer einshinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 100 000 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
- Ziffer 2hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
- Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
- Absatz 3,Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsausschluss
Paragraph 36,
Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
- Ziffer einsder Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
- Ziffer 2die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
- Ziffer 3der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
Paragraph 37,
- Absatz eins,Genehmigungswerber gemäß Paragraph 13, haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
- Absatz 2,Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß Paragraph 38 a, zu entziehen.
5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
Paragraph 38,
Die Genehmigung gemäß Paragraph 13, endet:
- Ziffer einsDurch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß Paragraph 38 a,;
- Ziffer 2durch Zurücklegung der Genehmigung;
- Ziffer 3durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
- Ziffer 4durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus Paragraph 38 b, nichts anderes ergibt;
- Ziffer 5durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
- Ziffer 6durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 38 e, (Einweisung);
- Ziffer 7wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.
Entziehung und Untersagung
Paragraph 38 a,
- Absatz eins,Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß Paragraph 13, zu entziehen, wenn
- Ziffer einsdie für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 14,) nicht mehr vorliegen;
- Ziffer 2ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 37, nachzuweisen, nicht nachkommt;
- Ziffer 3der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
- Absatz 2,Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Umgründung
Paragraph 38 b,
- Absatz eins,Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Absatz 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
- Absatz 2,Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Absatz eins, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
- Absatz 3,Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
- Absatz 4,Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
Paragraph 38 c,
Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß Paragraph 13,) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
Zurücklegung der Genehmigung
Paragraph 38 d,
Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.
Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
Paragraph 38 e,
- Absatz eins,Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Energie-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
- Absatz 2,Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde - außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um ein Fernleitungsunternehmen - einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
- Ziffer einsdie hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder
- Ziffer 2kommt das Unternehmen dem Auftrag der Energie-Control Kommission auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3. Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten. - Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
- Absatz 4,Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Netzbetreiber hat die Energie-Control Kommission auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
- Absatz 5,Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, hat die Energie-Control Kommission auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
- Absatz 6,Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
6. Hauptstück
Speicherunternehmen
Zugang zu Speicheranlagen
Paragraph 39,
- Absatz eins,Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 49,) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.
- Absatz 2,Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
- Ziffer einsStörfälle;
- Ziffer 2mangelnde Speicherkapazitäten;
- Ziffer 3wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;
- Ziffer 4wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;
- Ziffer 5wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. - Absatz 3,Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
- Ziffer einsEin- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;
- Ziffer 2Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.
- Absatz 4,Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Absatz eins, zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.
- Absatz 5,Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Absatz 2, nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.
- Absatz 6,Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.
- Absatz 7,Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Absatz 2, gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.
Speichernutzungsentgelte
Paragraph 39 a,
- Absatz eins,Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20% über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte jedenfalls durch Verordnung zu bestimmen, welche Kosten den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen.
- Absatz 3,Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.
Vorlage von Verträgen
Paragraph 39 b,
Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.
Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang
Paragraph 39 c,
- Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
- Ziffer 5sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
- Ziffer 6sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 7sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
- Ziffer 8sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
- Ziffer 3Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
- Ziffer 4Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
- Ziffer 5jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
- Ziffer 6die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
- Ziffer 7das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
- Ziffer 8die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
- Ziffer 9die Modalitäten für den Speicherabruf;
- Ziffer 10eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
- Ziffer 11die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
- Ziffer 12die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
- Ziffer 13die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
- Ziffer 14die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
Pflichten von Speicherunternehmen
Paragraph 39 d,
Speicherunternehmen sind verpflichtet,
- Ziffer einsunbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
- Ziffer 2die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
- Ziffer 3regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;
- Ziffer 4sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
- Ziffer 5an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.
5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler und Versorger
Erdgashändler und Versorger
Paragraph 40,
- Absatz eins,Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (Paragraph 6, Ziffer 10,), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
- Absatz 2,Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
- Absatz 3,Erdgashändler und Versorger haben für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Diese Lieferbedingungen sowie jede Änderung dieser Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
- Absatz 4,Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
- Absatz 5,Die Lieferbedingungen gemäß Absatz 3, haben zumindest zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers,
- Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
- Ziffer 3Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden,
- Ziffer 4Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
- Ziffer 6einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.
- Absatz 6,Die Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Absatz 7,Durch die Regelungen der Absatz 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
- Absatz 8,Erdgashändler und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.
- Absatz 9,Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.
Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial
Paragraph 40 a,
- Absatz eins,An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.
- Absatz 2,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6, insbesondere folgende Informationen anzugeben:
- Ziffer einsDie Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins,;
- Ziffer 2bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);
- Ziffer 3die Zählpunktsbezeichnungen;
- Ziffer 4die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
- Ziffer 5Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;und
- Ziffer 6die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
2. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Rechte der Netzzugangsberechtigten
Paragraph 41,
Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (Paragraph 31 e,).
Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen
Paragraph 41 a,
Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.
Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang
Paragraph 41 b,
Das Recht auf Netzzugang (Paragraph 17,) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die Paragraphen 31 d bis 31 i anzuwenden.
3. Hauptstück
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
Paragraph 42,
- Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.
- Absatz 2,Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.
- Absatz 3,Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.
- Absatz 4,Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nach, so gilt Paragraph 9, E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (Paragraph 42 f,).
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
Paragraph 42 a,
- Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;
- Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 42 f, durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;
- Ziffer 3die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- Ziffer 4die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
- Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
- Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
- Ziffer einsVerträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
- Ziffer 2eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
- Ziffer 3entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
- Ziffer 4Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
- Ziffer 5Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;
- Ziffer 6die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;
- Ziffer 7der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist;
- Ziffer 8die an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer weiterzuleiten.
- Absatz 3,Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.
Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
Paragraph 42 b,
- Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;
- Ziffer 5sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 6sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
- Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
- Ziffer einsdie näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
- Ziffer 2die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
- Ziffer 3die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- Ziffer 4die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
- Ziffer 5die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.
Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen
Paragraph 42 c,
- Absatz eins,Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
- Ziffer einsVereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
- Ziffer 2Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
- Ziffer 3Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
- Litera aeigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;
- Litera cnicht gemäß Absatz 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
- Ziffer 4Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;
- Ziffer 5Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 € etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Ziffer eins, vorzulegenden Vereinbarung;
- Ziffer 6ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Absatz 3 und 4 vorliegt.
- Absatz 2,Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.
- Absatz 3,Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42 d,
- Absatz 4,Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Absatz 5,Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Absatz 6,Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Absatz 7,Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Absatz 6, anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
Paragraph 42 d,
- Absatz eins,Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
- Ziffer einsseine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
- Ziffer 2seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
- Absatz 2,Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
- Ziffer einseine im Paragraph 42 c, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- Ziffer 2er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 42 a,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
- Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
- Absatz 4,Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
- Absatz 5,Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 42 f,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
Paragraph 42 e,
Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen. Jedenfalls können Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
Paragraph 42 f,
- Absatz eins,Die Zuweisung von Netzbenutzern,
- Ziffer einsdie keiner Bilanzgruppe angehören oder
- Ziffer 2die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren. - Absatz 2,Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.
Erdgasbörsen
Paragraph 42 g,
- Absatz eins,Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des Anfalles von Ausgleichsenergie.
- Absatz 2,Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.
- Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.
3a. Hauptstück
Produzenten
Datenübermittlung an den Regelzonenführer
Paragraph 42 h,
Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.
6. Teil
Erdgasleitungsanlagen
1. Abschnitt
Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
Paragraph 43,
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (Paragraph 6, Ziffer 33,) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (Paragraph 6, Ziffer 41,) einzuhalten.
2. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
Genehmigungspflicht
Paragraph 44,
- Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.
- Absatz 2,Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
- Ziffer einsLage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder
- Ziffer 2die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (zB ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
- Ziffer 3ein Sicherheitskonzept gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 3, 31 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 12, sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß Paragraph 37
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 57, in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, vorliegen. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen. - Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Absatz 2, bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 45, geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.
Voraussetzungen
Paragraph 45,
- Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
- Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit
- Litera ades Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
- Litera bder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
- Litera cder Nachbarn nicht gefährdet wird;
- Ziffer 2dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
- Ziffer 3Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
- Ziffer 4die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
- Ziffer 5die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
- Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Vorprüfung
Paragraph 46,
- Absatz eins,Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (Paragraph 56,) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (Paragraph 47,) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach Paragraph 47, Absatz 5, wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
- Absatz 2,Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 47, Absatz 5,) vertreten, zu hören.
- Absatz 3,Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
Paragraph 47,
- Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
- Absatz 2,Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,
- Ziffer einswenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 6, Ziffer 50,) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;
- Ziffer 2wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und
- Ziffer 3wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.
- Absatz 3,Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des Paragraph 3, unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Energie-Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
- Absatz 4,Eine Versagung gemäß Absatz 3, ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.
- Absatz 5,Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
- Absatz 6,Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.
- Absatz 7,Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Parteien
Paragraph 48,
- Absatz eins,Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
- Ziffer einsder Genehmigungswerber;
- Ziffer 2alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;
- Ziffer 3die Nachbarn (Absatz 2,), soweit ihre nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden;
- Ziffer 4Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz 3, gestellt haben.
- Absatz 2,Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- Absatz 3,Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Paragraph 49,
Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 45, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.
Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
Paragraph 50,
- Absatz eins,Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anlässlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
- Absatz 2,Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz 6, vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.
- Absatz 3,Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
Eigenüberwachung
Paragraph 51,
- Absatz eins,Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.
- Absatz 2,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
- Absatz 3,Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.
- Absatz 4,Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage
Paragraph 52,
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.
Erlöschen der Genehmigung
Paragraph 53,
- Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 47, erteilte Genehmigung erlischt, wenn
- Litera amit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
- Litera bdie Fertigstellungsanzeige (Paragraph 50, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.
- Absatz 2,Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
- Litera ader regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz 6, vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder
- Litera bder Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder
- Litera cder Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
- Absatz 3,Die Fristen nach Absatz eins und Absatz 2, Litera a, können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
- Absatz 4,Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
- Absatz 5,Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im Paragraph 45, angeführten Schutzgüter zu vermeiden.
Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
Paragraph 54,
- Absatz eins,Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 55,
- Absatz eins,Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
- Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
Paragraph 56,
- Absatz eins,Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
- Absatz 2,Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
- Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.
- Absatz 4,In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
- Absatz 5,Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
- Absatz 6,Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
- Absatz 7,Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Absatz 2, zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
- Absatz 8,Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 9,Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt Paragraph 71, sinngemäß.
3. Abschnitt
Enteignung
Enteignungsvoraussetzungen
Paragraph 57,
- Absatz eins,Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung (Paragraph 12 e,) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den Paragraphen 3 und 12 e umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Absatz 2,Die Enteignung umfasst:
- Ziffer einsdie Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
- Ziffer 2die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
- Ziffer 3die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
- Absatz 3,Von der im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Zuständigkeit
Paragraph 58,
- Absatz eins,Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 71, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 60, zuständig ist.
- Absatz 2,Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.
7. Teil
Statistik
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
Paragraph 59,
- Absatz eins,Die Energie-Control GmbH wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.
- Absatz 2,Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
- Ziffer 2statistische Einheiten;
- Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
- Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
- Ziffer 5Merkmalsausprägung;
- Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
- Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
- Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
- Absatz 3,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
- Absatz 4,Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
Paragraph 60,
- Absatz eins,Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.
- Absatz 2,Unbeschadet der Regelungen in Absatz eins und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
- Ziffer einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
- Litera adie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 15,;
- Litera bdie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
- Ziffer 2der Landeshauptmann
- Litera afür die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
- Litera bzur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 3,
- Absatz 3,Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
- Absatz 4,In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 61,
Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
2. Abschnitt
Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Paragraph 62,
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen.
Auskunftspflicht
Paragraph 63,
- Absatz eins,Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 2, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
- Absatz 2,Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
- Absatz 3,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
Paragraph 64,
- Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
- Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
- Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- Ziffer 3die Mitglieder des Erdgasbeirates;
- Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
- Ziffer 5die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
- Absatz 3,Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
Kundmachung von Verordnungen
Paragraph 65,
Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 b Absatz 3, - im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.
2. Unterabschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
Vorprüfungsverfahren
Paragraph 66,
- Absatz eins,Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
- Absatz 2,Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ziffer einseinen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
- Ziffer 2einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
Einleitung des Genehmigungsverfahrens
Paragraph 67,
- Absatz eins,Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
- Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- Ziffer einsein Übersichtsplan;
- Ziffer 2ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;
- Ziffer 3ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;
- Ziffer 4ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß Paragraph 6, Ziffer 11,;
- Ziffer 5ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
- Ziffer 6die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975);
- Ziffer 7ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;
- Ziffer 8ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;
- Ziffer 9eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;
- Ziffer 10eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3;
- Ziffer 11eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
- Ziffer 12ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;
- Ziffer 13eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß Paragraph 37, Absatz eins,
- Absatz 3,Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
- Absatz 4,Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
Paragraph 68,
- Absatz eins,Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 6 und die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekannt zu geben.
- Absatz 2,Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (Paragraph 40, AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
- Absatz 3,Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
- Absatz 4,Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
- Absatz 5,Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 45, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
- Absatz 6,Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
Erteilung der Genehmigung
Paragraph 69,
- Absatz eins,Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, erfüllt sind.
- Absatz 2,Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.
- Absatz 3,Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
- Absatz 4,Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
3. Unterabschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
Enteignungsverfahren
Paragraph 70,
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsDer Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
- Ziffer 2Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.
- Ziffer 3Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
- Ziffer 4Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Ziffer 3,) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
- Ziffer 5Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Ziffer 3,) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
- Ziffer 6Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Ziffer 3,
- Ziffer 7Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
- Ziffer 8Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Ziffer 3 und 4 sinngemäß.
- Ziffer 9Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Ziffer 3 und 4,
9. Teil
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
Paragraph 71,
- Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsden im Paragraph 7, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt;
- Ziffer 3seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht nachkommt;
- Ziffer 4seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
- Ziffer 4 aseinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß Paragraph 12 b,, Paragraph 12 e, bzw. Paragraph 12 h, nicht nachkommt;
- Ziffer 5seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 6, nicht nachkommt;
- Ziffer 6seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 50, Absatz eins, oder Paragraph 50, Absatz 3, nicht nachkommt;
- Ziffer 7seinen Pflichten als
- Litera aVerteilernetzbetreiber gemäß Paragraphen 24 und 28 Absatz 6,,
- Litera bFernleitungsunternehmen gemäß Paragraphen 31 a und 31 b, 31 e, 31 g und 31 h,
- Litera cInhaber von Transportrechten gemäß Paragraphen 31 e, 31 g und 31 h sowie
nicht nachkommt; - Ziffer 7 aseinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß Paragraphen 39, 39 a, 39 c und 39 d nicht nachkommt;
- Ziffer 8seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 und Absatz 8, nicht nachkommt;
- Ziffer 8 aseiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 40 a, nicht nachkommt;
- Ziffer 9seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 42 a, nicht nachkommt;
- Ziffer 10den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 43, statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
- Ziffer 11dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt;
- Ziffer 12der Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, nicht entspricht;
- Ziffer 13den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 20, Absatz 6, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
- Ziffer 14seinen Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 29, nicht nachkommt;
- Ziffer 15seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 25, nicht nachkommt;
- Ziffer 16den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 44, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
- Ziffer 17seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, nicht nachkommt;
- Ziffer 18seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt;
- Ziffer 19seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht nachkommt;
- Ziffer 20den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
- Ziffer 21seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 63, nicht nachkommt oder
- Ziffer 22den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
- Ziffer 23den auf Grund der Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 16 a, Absatz eins, des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht
- Ziffer 24den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.
- Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Konsensloser Betrieb
Paragraph 72,
- Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ausübt, oder
- Ziffer 2eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Preistreiberei
Paragraph 73,
- Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € - im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € - zu bestrafen.
- Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
- Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
Paragraph 74,
- Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9,, des Paragraph 18, Ziffer 2, oder des Paragraph 61, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
- Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
- Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
- Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
10. Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Paragraph 75,
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:
- Ziffer einsVerordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. römisch eins, S 83 (GBlfÖ Nr. 156 aus 1939,);
- Ziffer 2Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. römisch eins, S 202 (GBlfÖ Nr. 18 aus 1940,);
- Ziffer 3Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. römisch eins, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);
- Ziffer 4Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. römisch eins, S 1612;
- Ziffer 5Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. römisch eins, S 1731;
- Ziffer 6Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. römisch eins, S 1391;
- Ziffer 7Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143 aus 1940,;
- Ziffer 8Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39 aus 1942,;
- Ziffer 9Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;
- Ziffer 10Erlass des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141 aus 1940,;
- Ziffer 11Erlass des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. römisch eins, S 467 aus 1941,;
- Ziffer 12Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1936, und Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1936,, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;
- Ziffer 13Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75 aus 1936,.
Übergangsbestimmungen
Paragraph 76,
- Absatz eins,Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 5, EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß Paragraph 3, Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 2,Insoweit in Bescheiden gemäß Absatz eins, eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Absatz eins, nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
- Absatz 3,Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß Paragraph 4, EnWG, Paragraph 17, Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 49,). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
- Absatz 4,Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
- Absatz 5,Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des Paragraph 19, Absatz 2, zu gewähren.
- Absatz 6,Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 35, nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 37, einzuleiten.
- Absatz 7,Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß Paragraph 15, erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.
- Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 16, Absatz eins,) verantwortlich ist.
- Absatz 9,Sicherheitskonzepte im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 31 a Absatz 2, Ziffer 7, sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (Paragraph 60, Absatz eins,) vorzulegen.
Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002
Paragraph 76 a,
- Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, sowie des E-RBG ergeben.
- Absatz 2,Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.
- Absatz 3,Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, zu Ende zu führen.
- Absatz 4,Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erlassenen Bescheide bleiben - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 23 a, aufrecht.
- Absatz 5,Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.
- Absatz 6,Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.
- Absatz 7,Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006
Paragraph 76 b,
- Absatz eins,Paragraph 7, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, finden auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung.
- Absatz 2,Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, findet auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, sowie des E-RBG ergeben.
- Absatz 3,Paragraph 31 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.
- Absatz 4,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
- Absatz 5,Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
- Absatz 6,Absatz 4 und Absatz 5, finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.
Schlussbestimmungen
Paragraph 77,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.
- Absatz 3,Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.
Inkrafttreten
Paragraph 78,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 7, mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,)
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,)
- Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Absatz 5,Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
- Absatz 6,Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
Paragraph 78 a,
- Absatz eins,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
- Absatz 2,Die Paragraphen 6, 12, 13, 14, 19, Absatz 4, 20, Absatz 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Absatz 4,, die Paragraphen 28, 31 f, 32 bis 33 d, 33 f, 42 bis 42 e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der Paragraphen 42 bis 42 e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.
- Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im Paragraph 7, Absatz 2, sowie im Paragraph 12 c, vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 12 c,) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
- Absatz 4,Das In-Kraft-Treten des Paragraph 60, Absatz eins, bestimmt sich nach Paragraph 29, E-RBG.
- Absatz 5,Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, treten - nach Maßgabe von Absatz 6, - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 6,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Paragraph 26,) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.
- Absatz 7,Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
In-Kraft-Ttreten der GWG-Novelle 2006
Paragraph 78 b,
- Absatz eins,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
- Absatz 2,Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 11, 12, 22 und 23, Paragraph 12 h,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 19 b, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 31 e,, Paragraph 31 g,, Paragraph 40, Absatz 3 bis 8, Paragraph 40 a,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 42 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
- Absatz 3,Die übrigen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
Paragraph 79,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 7 und der Paragraphen 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 21,, des Paragraph 75 und - insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zur Besorgung zuweist - des Paragraph 71, der Bundesminister für Justiz;
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 43, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu Artikel römisch eins, Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Amtsblatt Nummer L 149 vom 11. 6. 2005, Seite 14) umgesetzt.
Artikel römisch 31
Justizverwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, Zu Artikel eins, Paragraph 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Anmerkung, Zu Artikel eins, Paragraph 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)
Paragraph 15,
Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Anlage 1 (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
- Ziffer einsWiengas GmbH
- Ziffer 2EVN AG
- Ziffer 3Oberösterreichische Ferngas AG
- Ziffer 4Salzburger AG für Energiewirtschaft
- Ziffer 5BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
- Ziffer 6Steirische Ferngas-AG
- Ziffer 7KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Anlage 2
(zu den Paragraphen 12 b, 12 d, 23 b und 31) |
Fernleitungsanlagen
- Ziffer einsdie Trans-Austria-Gasleitung (TAG);
- Ziffer 2die West-Austria-Gasleitung (WAG);
- Ziffer 3das Primärverteilungssystem (PVS);
- Ziffer 4die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;
- Ziffer 5die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;
- Ziffer 6die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Ziffer 5, benannten Leitung;
- Ziffer 7die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;
- Ziffer 8die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;
- Ziffer 9die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;
- Ziffer 10die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);
- Ziffer 11die Süd-Ost-Leitung (SOL);
- Ziffer 12die Leitung zwischen der TAG-Abzweigestation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);
- Ziffer 13die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;
- Ziffer 14die Leitung Ost;
- Ziffer 15die Stichleitung Südost;
- Ziffer 16die Stichleitung Hornstein;
- Ziffer 17die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf OMV und Wr. Neustadt Knoten;
- Ziffer 18die Leitung Nord zwischen OMV Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;
- Ziffer 19die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und Linz;
- Ziffer 20die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).
Anlage 3
(zu Paragraph 23 b und Paragraph 29, Absatz eins,) |
- Ziffer einsWIEN ENERGIE Gasnetz GmbH
- Ziffer 2EVN Netz GmbH
- Ziffer 3OÖ. Ferngas Netz GmbH
- Ziffer 4Salzburg Netz GmbH
- Ziffer 5TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
- Ziffer 6VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
- Ziffer 7BEGAS Netz GmbH
- Ziffer 8Gasnetz Steiermark GmbH
- Ziffer 9KELAG Netz GmbH
- Ziffer 10Stadtwerke Bregenz GmbH
- Ziffer 11LINZ GAS Netz GmbH
- Ziffer 12Elektrizitätswerke Wels AG
- Ziffer 13Stadtwerke Steyr, Gaswerk
- Ziffer 14Energie Ried GmbH
- Ziffer 15Energie Graz GmbH & Co KG
- Ziffer 16Stadtwerke Leoben
- Ziffer 17Stadtwerke Kapfenberg GmbH
- Ziffer 18Energie Klagenfurt GmbH
- Ziffer 19EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH & Co KG
- Ziffer 20Marktgemeinde Veitsch – Gasnetz Veitsch.