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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 13 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 7, Z 8 bis Z 15 (entfallen); Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 7 (entfallen); Abs 3; Abs 4
in Kraft 03.03.2011 – 21.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 107/2011 § 12↗RIS↗
in Kraft 22.11.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 · danach: BGBl. I Nr. 174/2013 § 12↗RIS↗
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
1. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG); die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
2. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere aufgrund einer Anzeige gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 40 GWG; die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
3. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010; die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
4. die Schlichtung Untersagung der Anwendung von Streitigkeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 22 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
5. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010; die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
6. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Verteilernetzbetreibers (§ 13 GWG) und Entziehung Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 38a 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
7. die Feststellungen gemäß § 39a Abs. 3 GWG; die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.
8. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG;
9. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
10. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);
11. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
12. die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß § 21 GWG;
13. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 39 Abs. 4 GWG;
14. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen;
15. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 51 49 ElWOG 2010, sowie § 23c 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG; 2011.
3. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
4. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;
5. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG mit Verordnung;
6. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;
7. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 bis 5 und Z 11 bis 15 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide sind ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 4, 5 2 und 12 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Schlagworte
Elektrizitätsbereich