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BGBl. I Nr. 118/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 13.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020 § 13↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß Paragraph 15, Absatz eins, von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.