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BGBl. I Nr. 118/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 13.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 · danach: BGBl. I Nr. 142/2020 § 6↗RIS↗

Änderungen des Genehmigungsbescheids

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Paragraphen 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Meldung gemäß Absatz 2, nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.