BGBl. I Nr. 124/2011
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 2
§ 119.
(1) In folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI, auch solche für Schienenfahrzeuge, mit Bescheid Eine Instandhaltungsstelle ist für nicht anwendbar zu erklären: die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
(2) In all den im Abs. 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der Eine Instandhaltungsstelle kann die TSI Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, sowie die entsprechenden anzuwendenden Spezifikationen aufgeführt sind. In den im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.