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BGBl. I Nr. 124/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2011× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 2747 § 0↗RIS↗
§ 98geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 98↗RIS↗
in Kraft 28.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 124/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 98↗RIS↗
3. Abschnitt EG-Erklärung
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 98.
Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in strukturelle der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Konformitäts- oder funktionale Teilsysteme gemäß gegebenenfalls eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen, die dem Anhang II IV der Richtlinie 96/48/EG über 2008/57/EG zu entsprechen hat. Dabei sind die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Konformität oder gegebenenfalls die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente sind von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben, wenn dies in der die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI vorgesehen ist.
(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Konformitäts- oder die EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.
(5) Das Vorliegen einer EG-Konformitäts- oder einer EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.