Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 125/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und ein Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 10 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.10.2010 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 125/2011 § 1↗RIS↗
in Kraft 28.12.2011 – 30.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 125/2011 · danach: BGBl. I Nr. 90/2024 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1.
(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.