BGBl. I Nr. 12/2011
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60aneu
Paragraph 60 a,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen.