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BGBl. I Nr. 130/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Strafgesetznovelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2011× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 23 § 0↗RIS↗
§ 208aneu
in Kraft 01.01.2012 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 130/2011 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 208a↗RIS↗

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

Paragraph 208 a,

  1. Absatz eins,Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,
    1. Ziffer eins
      im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
    ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.