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BGBl. I Nr. 130/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Strafgesetznovelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2011× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 23 § 0↗RIS↗
§ 39aneu
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 130/2011 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 39a↗RIS↗

Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
    1. Ziffer eins
      einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
    4. Ziffer 4
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Paragraphen 36 und 41 ist von den nach Absatz eins, geänderten Strafdrohungen auszugehen.