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BGBl. I Nr. 134/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 29233 § 0↗RIS↗
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 134/2011 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 134/2011 · danach: BGBl. I Nr. 107/2014 § 42↗RIS↗
Inländische Vollstreckungsentscheidung Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
Voraussetzungen
§ 42.
(1) Der Die Vollstreckung einer von einem inländischen Vollstreckungsentscheidung ist der vom Gericht des Ausstellungsstaats festgestellte Sachverhalt zu Grunde nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu legen. erwirken:
1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und
a) im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Strafvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;
2. mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
3. mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.
(2) Wird die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme unter Bedachtnahme auf die im anderen Mitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht zu bestimmen. Betrifft die Vollstreckung eine nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbare Tat (§ 39 Abs. 1), so sind hinsichtlich dieser Tat die österreichischen Strafbemessungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.
(3) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat.
(4) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.