BGBl. I Nr. 136/2011
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47aneu
Justiz-Ombudsstellen
Paragraph 47 a,
Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.