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BGBl. I Nr. 139/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 1151 § 0↗RIS↗
§ 45geändertText, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 76/2007 · danach: BGBl. I Nr. 139/2011 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 139/2011 § 45↗RIS↗
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 45.
Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
1. zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
a) zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
b) einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
2. einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.