Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 144/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 § 2↗RIS↗

Verbot der Speicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Bundesgebiet sind verboten:
    1. Ziffer eins
      die Exploration sowie
    2. Ziffer 2
      die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
    2. Ziffer 2
      für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Ziffer eins, genannten Zwecke.
    Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.