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BGBl. I Nr. 144/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 § 6↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach Paragraph 3,
  2. Absatz 2,Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.