Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 146/2011
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Durchführungsverordnung gemäß Paragraph 3, darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten Bundesgesetzes in Kraft treten.