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BGBl. I Nr. 146/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2011× zu NPSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 146/2011 § 3↗RIS↗

Verordnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
    1. Ziffer eins
      anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, und
    2. Ziffer 2
      bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann ferner chemische Substanzklassen definieren, wenn diese Maßnahme besser als die Bezeichnung einzelner Neuer Psychoaktiver Substanzen geeignet erscheint, der Verbreitung solcher Substanzen und der damit für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten verbundenen oder nicht auszuschließenden Gefahren vorzubeugen.
  3. Absatz 3,Der Anwendung des Absatz 2, steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, die
    1. Ziffer eins
      die Fähigkeit zur Herbeiführung einer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, nicht oder nur in geringem Maß besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      als Suchtmittel den suchtmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.