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BGBl. I Nr. 146/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2011× zu NPSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 146/2011 § 4↗RIS↗

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.