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BGBl. I Nr. 146/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2011× zu NPSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2012 – 12.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 146/2011 · danach: BGBl. I Nr. 48/2013 § 7↗RIS↗

Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Neue Psychoaktive Substanzen zum Zweck nach oder aus Österreich befördert werden, dass sie zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werden, so sind die Zollorgane befugt, diese vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Neuen Psychoaktiven Substanzen, die zu dem im Absatz eins, genannten Zweck nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.“