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BGBl. I Nr. 148/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2011× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 18 § 0↗RIS↗
§ 31cneu
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 148/2011 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 31c↗RIS↗

Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8,) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß Paragraph 31 b, sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien gemäß Absatz eins, sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß Paragraph 13 e, IESG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.